| Berner Zeitung vom 24.08.2001 Seite 7 |
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Zauberpilz Website http://www.zauberpilz.com |
| Bern Stadt BZ-Schweiz Designerdrogen Erwerb und Konsum sind of illegal Völlig legal werden in der Schweiz Designerdrogen im Laden und via Versandhandel angeboten. Das Bundesamt für Gesundheit handelt nicht in jedem Fall. Die Polizei greift zu juristischen Tricks. · Matthias Preisser/sda «Der grosse Vorteil unserer Produkte gegenüber den bekannten, illegalen Partydrogen liegt auf der Hand. Durch die Legalität der Substanzen ist es möglich, dass sie durch renommierte Pharmaunternehmen hergestellt werden», wirbt zum Beispiel die Zürcher Firma Smart Stuff auf ihrer Internetsite. Gefährliche Verunreinigungen und ungenaue Dosierungen könnten so ausgeschlossen werden, heisst es weiter. Gleichzeitig warnt Smart Stuff vor Mischkonsum und einer Überdosierung und gibt Hinweise zu Wirkungsweise und Dosierung. Wer die Drogen herstellt, wollte Smart-Stuff-Besitzer und Geschäftsführer Alfred Hauser auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda jedoch nicht genau sagen. Es handle sich um eine Firma in den USA, war lediglich zu erfahren. Smart Stuff bietet die Designerdrogen in zwei Läden in Zürich sowie in Filialen in St. Gallen und Olten an. Ein Laden in Bern wird von Smart Stuff beliefert. Zudem sind die Substanzen bei Smart Stuff im Versandhandel erhältlich, auch übers Internet. Notfalls Giftgesetz GHB allerdings sei «momentan nicht erhältlich», heisst es auf der Internetsite. Das hat einen guten Grund: Bei Razzias in den Läden hat die Polizei vor kurzem das vorrätige GHB beschlagnahmt. Die Verantwortlichen müssen mit einer Busse rechnen. Denn GHB ist zwar beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) noch nicht als Droge registriert, dafür figuriert es auf der Giftliste und wird der Giftklasse 2 zugeordnet. Wer Stoffe der Giftklasse 2 verkaufen will, braucht dazu eine Bewilligung; wer sie erwerben will, braucht einen Giftschein. Für Marco Giuffredi, stellvertretender Leiter der Abteilung Chemikalien des BAG, ist allerdings klar, dass der Rückgriff aufs Giftgesetz zur Drogenbekämpfung nur als vorläufige Massnahme in Frage kommt. Schliesslich wolle das Gesetz den Verkehr mit Giften regeln und nicht deren Einnahme. Auch Christian Stamm von der BAG-Sektion Kontrolle und Bewilligungen betont, dass im Betäubungsmittelrecht geregelt werden müsse, welche Drogen verboten werden sollen. Ganz neu sei der Rückgriff auf andere Gesetzeswerke nicht: Gegen den Vertrieb halluzinogener Pilze sei bereits mit Hilfe des Lebensmittelrechts vorgegangen worden, erinnert Stamm. Verbot kein Patentrezept Im Vordergrund der BAG-Bemühungen stehe die Gesundheit der Konsumenten, unterstreicht Stamm. Deshalb wolle man nicht zwingend jede neue Designerdroge auf die Betäubungsmittel- oder die Verbotsliste setzen. Amtsintern werde sehr intensiv diskutiert, was ein Verbot bringe, sagt Stamm. Die Erfahrung zeige, dass sich Jugendliche durch Verbote nicht vom Drogenkonsum abhalten liessen. Dazu komme, dass beim Verbot einer Substanz sehr schnell eine neue, legale Substanz mit ähnlicher Wirkung auf dem Markt auftauche. Sollte aber eine neue, sehr gefährliche Modedroge auftauchen, würde diese natürlich schnell verboten, erklärt Stamm. Von den zurzeit aktuellen Designerdrogen wolle man weder A2 noch 2C-T verbieten. Anders verhält es sich hingegen mit 2C-B und GHB: Diese Substanzen sollen in die Betäubungsmittelliste aufgenommen werden - nicht zuletzt, weil sie von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation auf die Liste psychotroper Substanzen gesetzt wurden. u
Schlimme Nebenwirkungen inklusive Ecstasy, Speed (Amphetamin) und Thai-Pillen (Metamphetamin) sind als Partydrogen schon länger bekannt. Im Folgenden eine kurze Charakteristik der neuen Partydrogen: · GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure bzw. deren Natriumsalz): GHB wurde in den 60er- Jahren als Narkosemittel entdeckt, wegen starker Nebenwirkungen jedoch bald kaum mehr benutzt. In der Medizin wird es zudem beim Alkoholentzug und der Behandlung von Narkolepsie verwendet. In der Bodybuilderszene wurde es zur Verstärkung des Muskelaufbaus benützt. GHB wirkt euphorisierend und libidosteigernd. Die Dosierung ist relativ schwierig. Mischkonsum mit Alkohol, Opiaten oder anderen die Atmung beeinträchtigenden Substanzen kann zu schweren bis tödlichen Komplikationen führen. Bei Überdosierung komaartiger Tiefschlaf. · A2 (Benzylpiperazin): Wirkt anregend und euphorisierend. Überdosierung kann zu Hypernervosität, Aggressionen und Atemnot führen. · 2C-T-2 (2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenyl-Ethylamin): Verursacht ein warmes Körpergefühl und emotionale Öffnung. Wirkt leicht halluzinogen. Kann zu Übelkeit und Muskelverspannungen führen. Ist relativ schwierig zu dosieren. Bei Überdosierung vorübergehender Gedächtnisverlust, Delirium und Angstzustände. · 2C-T-7 (2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiopen-Ethylamin):
Verursacht ein warmes Körpergefühl und emotionale Öffnung. |
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