Ärzte Zeitung, 10. März 1999 - SUCHT & DROGEN
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Alraune, Bilsenkraut und Tollkirsche - auch der Konsum biogener Drogen kann strafrechtlich geahndet werden

Viele Anhänger der Techno-Szene schwören auf Naturdrogen

Von Pete Smith

Naturdrogen, Biodrogen, biogene Drogen - für in der Natur vorkommende, unbearbeitete Substanzen, die eine psychoaktive Wirkung auf Menschen haben, gibt es keinen eindeutigen Begriff. Auch welche Gewächse dazu gehören, wie sie wirken und ob deren Konsument strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hat, wird in den Publikumsmedien oft irreführend dargestellt. Imo Mackenroth von der Drogenhilfe Nordhessen in Kassel bietet dazu in dem vom Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der EKD herausgegebenen Magazin "Partner" jetzt einen umfassenden Überblick.

Seit es Menschen gibt, setzen sie sich mit Hilfe bestimmter Substanzen in Rausch, so Mackenroth. Die Ägypter kannten die Wirkung von Bilsenkraut, der griechische Arzt Theophrast beschrieb die Wirkung von Alraune, und in alten aztekischen Tempeln hätten Wissenschaftler Zeichnungen von psychoaktiven Pilzen gefunden.

In neuerer Zeit habe ein breites Interesse an psychoaktiv wirkenden Pflanzen in den 70er Jahren eingesetzt, so Mackenroth. Im Zusammenhang mit der Technobewegung und dem New-Age-Kult werde den Halluzinogenen auch im ausgehenden 20. Jahrhundert große Bedeutung zugemessen.

Mackenroth geht in seiner Übersicht vor allem auf heimische Naturdrogen ein, weist aber auch darauf hin, daß viele andere Pflanzen wie etwa Mohn, Peyote oder Iboga heutzutage problemlos zu importieren seien oder mit ein wenig Aufwand aus importierten Samen und Sporen aufgezogen werden könnten.

Als in Deutschland heimische psychoaktive Nachtschattengewächse nennt der Autor vor allem Tollkirsche, Stechapfel, Alraune und Bilsenkraut. Alle enthalten Alkaloide wie Scopolamin und Atropin. Während Scopolamin das zentrale Nervensystem beruhigt, wirkt Atropin genau entgegengesetzt, nämlich stimulierend. Beide Substanzen können je nach Dosierung zu Halluzinationen führen und steigern das sexuelle Empfinden. Typische Nebenwirkungen aller Nachschattengewächse seien, so Mackenroth, Sehstörungen, Herzrasen, Konzentrationsverlust und Mundtrockenheit.

Zu den psychoaktiven Pilzen zählen der Fliegenpilz mit den Wirkstoffen Muscimol, Musacarin und Ibotensäure, der Spitzkegelige Kahlkopf und die Familie der Düngerlinge mit dem Wirkstoff Psylocibin. Fliegenpilze erhöhen die Empfindsamkeit für Geräusche und verändern die Größenwahrnehmung. Nebenwirkungen sind Übelkeit, Erbrechen und Muskelzuckungen. Psilocybinhaltige Pilze lösen optische und akustische Halluzinationen aus. Konsumenten solcher Pilze klagen nachher oft über Mattigkeit und Schwindelgefühle.

Schließlich gibt es noch die Gruppe der meskalinhaltigen Kakteen, besonders bekannt sind der Peyote- und der San-Pedro-Kaktus. Meskalin wirkt halluzinogen, oft kommt es zu intensiven Farbvisionen. Auch hier zählen Übelkeit und Erbrechen zu den häufigsten Begleiterscheinungen.

Da Naturdrogen nicht aus Anzucht stammten, sei ihre Wirkung oft sehr schwer abzuschätzen, warnt der Kasseler Experte. Die Konzentration der psychoaktiven Substanzen hänge ab vom Standort der Pflanze, den Witterungsbedingungen während des Wachstums und der Jahreszeit der Ernte. Zwar führe der Konsum aller aufgezeigten Substanzen nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit. Doch über die psychischen Folgeerscheinungen dauerhaften Konsums gebe es bislang zu wenig Erfahrungen.

Viele Konsumenten von Naturdrogen gingen fälschlicherweise davon aus, daß deren Besitz strafrechtlich unbedenklich sei, so Mackenroth. Dabei könnten Konsumenten - hier komme es auf die Art der Pflanze an - nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) belangt werden. Psilocybin und Meskalin etwa gehörten zu den in der Anlage I des BtmG aufgeführten "Stoffen und Zubereitungen" und seien somit "nicht verkehrsfähige" Betäubungsmittel. Sie dürfen weder gehandelt noch vertrieben der Besitz dieser Drogen, wenn "die mißbräuchliche Verwendung" derselben nachgewiesen werden könne, wozu vor allem der Konsum der Drogen zähle, um einen Rausch zu erzielen. Atropin, Scopolamin und Hyosciamin dagegen seien keine Betäubungsmittel, so Mackenroth, sie unterlägen aber dem AMG. Verstoße gegen das Arzneimittelgesetz werden in der Regel mit Bußgeldern und nur in besonders schweren Fällen strafrechtlich geahndet.

 

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