Aus der Aargauer Zeitung vom 30.10.1999
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«Pilzli»-Prozess abgeschlossen
Der Handel mit halluzinogenen Pilzen fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz.

Das Bezirksgericht Bremgarten AG sprach gestern im ersten «Pilzli»-Prozess der Schweiz die Angeklagten frei und verwies auf Lücken im Betäubungsmittelgesetz.Die 19- bis 21-jährigen Männer hatten gestanden, in Holland rauschverursachende Drogenpilze beschafft und in der Schweiz verkauft zu haben. Das Bezirksgericht kam nun zum Schluss, dass der Handel mit diesen «Magic Mushrooms» entgegen der Auffassung des Staatsanwalts nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz geahndet werden kann. Ein Verstoss wäre allenfalls gemäss Lebensmittelgesetz gegeben, handle es sich bei den Pilzen doch um nur beschränkt geniessbare Produkte.Der Gerichtspräsident betonte, dass bei den Urteilen nur der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz staatsrechtlich relevant sein könne und dies mit den Pilzen nichts zu tun habe. Bezüglich halluzinogene Pilze gebe es offenbar eine Lücke im Betäubungsmittelgesetz, sagte Geissmann und rief das Bundesamt für Gesundheit auf, diese zu schliessen.Trotzdem verurteilt Die Angeklagten wurden wegen Handels mit grossen Mengen von Ecstasy wie auch mit weichen Drogen wie Marihuana zu Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten und drei Jahren verurteilt. Drei Strafen in der Höhe von drei, zweieinhalb und zwei Jahren wurden unbedingt ausgesprochen. Drei weitere Delinquenten erhielten Gefängnisstrafen von drei, zwölf und achtzehn Monaten auf Bewährung.

 

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