| Tages-Anzeiger vom 8.9.2001, Kehrseite |
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Handel mit Drogenpilzen ist strafbar Zauberpilze fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Trotzdem ist der Handel mit ihnen verboten. Von Thomas Hasler Sie heissen "magic mushrooms", "Zauberpilzli" oder - ihrer Wirkung entsprechend - halluzinogene Pilze. Die Gerichte taten sich bisher schwer mit der strafrechtlichen Einordnung. Verstossen Händler und Verkäufer der Pilze gegen das Betäubungsmittelgesetz oder handeln sie dem Lebensmittelgesetz zuwider? Oder ist der Handel überhaupt nicht strafbar? In diese Rechtsunsicherheit hat das Bundesgericht nun erstmals mit einem Grundsatzurteil zu einem Fall aus dem Kanton Aargau Klarheit gebracht. Das Bezirksgericht Bremgarten hatte einen Mann verurteilt, der 8,6 Kilogramm Zauberpilze eingeführt und 3,8 Kilo verkauft hatte. Der Mann habe damit sowohl gegen das Betäubungs- wie gegen das Lebensmittelgesetz verstossen. Das Aargauer Obergericht hob die Verurteilung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) auf, bestätigte aber den Schuldspruch hinsichtlich des Lebensmittelgesetzes. Diese Auffassung hat das Bundesgericht bestätigt, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Warum keine Droge? Unsicher schien die Rechtslage, weil die in den Pilzen enthaltenen Wirkstoffe - Psilocin und Psilocybin - in der Betäubungsmittelverordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als "verbotene Stoffe" und als "Betäubungsmittel" aufgeführt sind. Die eigentliche Trägersubstanz aber, der Pilz selber, ist in der Liste nicht enthalten. Dies verwirrte, weil bei anderen Naturprodukten - wie Cannabis, Qat- oder Coca-Blättern - das Gesetz nicht nur die Wirkstoffe, sondern eben auch die Trägersubstanzen auflistet. Laut Bundesgericht wurden die verschiedenen halluzinogenen Wirkstoffe in der BAG-Verordnung einzeln und damit offenbar auch gewollt unterschiedlich beurteilt. Eine generelle Unterstellung psilocybinhaltiger Pilze unter das BetmG berge die Gefahr, "über das Ziel hinauszuschiessen", weil es zahlreiche, zum Teil schwer zu unterscheidende Pilzsorten mit unterschiedlichem Gehalt an Wirkstoffen gebe. Warum ein Lebensmittel? Die Pilze dem Lebensmittelgesetz (LMG) zuzuordnen, schien fraglich, weil die "Zauberpilzli" im Sinne des Gesetzes kein Nahrungsmittel sind, das dem Aufbau oder dem Unterhalt des Körpers dient. Sie sind auch nicht in der Liste der Speisepilze enthalten. Diese Auffassung erachtete das Bundesgericht als zu eng. Sowohl das Betäubungs- wie das Lebensmittelgesetz hätten das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Qualitätssicherung und Konsumentenschutz mache es nötig, den Begriff der Lebensmittel "weit" zu fassen. Denn mit jedem Produkt, das wie ein Lebensmittel konsumiert werde, aber den entsprechenden Vorschriften nicht unterstehe, werde "die angestrebte Sicherheit wieder untergraben". Die Drogenpilze unterscheiden sich von einem Speisepilz nur durch Geschmack und Wirkung, nicht aber durch die Art des Konsums und auch nicht notwendigerweise durch das Aussehen. Keine Zweifel liess das Bundesgericht an der gesundheitsgefährdenden Wirkung der "Psilo-Pilze". Auch wenn die Nebenwirkungen gering sind, kann deren Einnahme zu psychotischen Zuständen mit Verkennen der Wirklichkeit und Selbst- oder Fremdgefährdung, aber auch zu bleibenden psychischen Schäden führen. Und die Konsequenzen? Wer also psilocybinhaltige Pilze ein- oder ausführt oder abgibt, muss im Extremfall mit Gefängnis bis zu fünf Jahren rechnen. Laut dem Lausanner Urteil hilft es auch nichts, wenn man auf der Pilzpackung den Warnhinweis anbringt, die Pilze seien giftig und weder für Mensch noch für Tier einnehmbar. Der Konsum der Pilze hingegen bleibt straffrei. Denn - im Gegensatz zum vorläufig noch geltenden Betäubungsmittelgesetz - bestraft das Lebensmittelgesetz den eigenen Konsum nicht. Urteil 6S.261/2001 |
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