| Tages-Anzeiger vom 31.05.2000 Seite 21 |
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| Zürich und Region Gerichte tun sich schwer mit dem Zauberpilz Sind halluzinogene Pilze Drogen? Das Obergericht soll diese Grundsatzfrage klären. Von Thomas Hasler Trägersubstanz nicht auf der Liste Die Frage, ob "magic mushrooms" unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, hat zu einiger Rechtsunsicherheit geführt. Und zwar aus einem einfachen Grund: Die in den Pilzen enthaltenen Wirkstoffe - Psilocin und Psilocybin - sind in der Betäubungsmittel-Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als "verbotene Stoffe" und als "Betäubungsmittel" aufgeführt. Die eigentliche Trägersubstanz aber, der Pilz selber, ist in der Liste nicht enthalten. Dies ist deshalb verwirrend, weil bei anderen Naturprodukten - wie Cannabis, Cath- oder Coca-Blättern - das Betäubungsmittelgesetz nicht nur die Wirkstoffe, sondern eben auch die Trägersubstanzen auflistet. "Es wäre rechtsstaatlich nicht unbedenklich, wenn ein Stoff, der im Verzeichnis nicht aufgeführt ist, trotzdem als Betäubungsmittel qualifiziert werden würde", hielt die Zürcher Einzelrichterin in ihrem Urteil fest. Ähnlich hatte auch das Bezirksgericht Bremgarten argumentiert und festgehalten: "Unsere eigene Rechtsprechung passt dem Gericht nicht, aber wir sind gezwungen, einen Freispruch zu fällen." Einig sind sich die Fachleute immerhin hinsichtlich der Wirkung der immer beliebter werdenden Psilo-Pilze. Sie sind in der Wirkung mit LSD vergleichbar. Die psychischen Effekte reichen von Halluzinationen, Verlust von Zeit- und Raumgefühl über Angst und Depressionen bis hin zu Glücksgefühlen und "guten Reisen". Sie machen laut Fachleuten nicht abhängig. Der Staatsanwalt attestiert den Pilzen ein Gefährdungspotenzial. Wenn bereits die Wirkstoffe in der Verordnung des BAG aufgeführt seien, widerspreche es dem Sinn und Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, wenn die Pilze nicht unter die Bestimmungen fallen würden. Dies sah der Verteidiger des 40-jährigen Angeklagten anders. Dass solche Pilze laut Staatsanwalt ausschliesslich zu Erlangung einer halluzinogenen Wirkung gebraucht würden, bedeute noch nicht, dass es sich um eine Droge im Sinne des Gesetzes handle, sondern sei bestenfalls ein Kriterium für den Gesetzgeber, die Pilze in die Liste der Betäubungsmittel aufzunehmen. Dies sei aber bisher nicht geschehen - und der Angeklagte deshalb freizusprechen. "Gut, dass es ans Bundesgericht geht" Egal, wie das Urteil des Obergerichts ausfallen wird - es wird die Rechtssicherheit nicht entscheidend erhöhen. Es kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass die unterliegende Partei das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen wird. "Es ist gut, dass es Richtung Bundesgericht geht", sagte auch der Verteidiger während der Verhandlung. |
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