| Original: http://www.swissmedic.ch/cgi/news/index.asp?lang=1&sitetype=laien&news_id=1843 | found @ www.zauberpilz.com |
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24. Januar 2002 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, teilen mit: Massnahmen gegen gesundheitsgefährdende Party-Drogen Der Konsum bestimmter Drogen wie GHB oder halluzinogene Pilze stellt in der Partyszene ein ernstzunehmendes Problem dar. Das Bundesamt für Gesundheit hat deshalb per 31. Dezember 2001 die Verzeichnisse der verbotenen bzw. streng kontrollierten Stoffe erweitert. Neu aufgenommen wurden u.a. GHB, halluzinogene Pilze und der Peyotl-Kaktus. Auf dem Drogenmarkt tauchen immer wieder neue Substanzen auf, die wegen ihrer betäubungsmittelähnlichen Wirkung gehandelt werden. GHB (Gamma-Hydroxybutyrat oder Liquid Ecstasy) wird wegen seiner je nach Dosierung euphorisierenden bis entspannenden Wirkung vor allem in der Partyszene konsumiert. Eine Gefahr stellt bei GHB die Überdosierung dar: Der starke Beruhigungseffekt kann zu Atemschwierigkeiten und Bewusstlosigkeit führen. Bei Mischkonsum mit anderen Substanzen, wie z.B. Alkohol, können sich diese Nebenwirkungen lebensgefährlich verstärken. Mit der Aufnahme von GHB ins Verzeichnis der Betäubungsmittel darf GHB nur noch mit Bewilligung von Swissmedic hergestellt, gehandelt und konsumiert werden (vgl. Verzeichnis a der BAG-Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, BetmV-BAG). Der Handel und der Konsum von GHB zu anderen als medizischen Zwecken ist somit verboten. Im Gegensatz zu GHB sind Handel und Konsum von halluzinogenen Pilze mit den Wirkstoffen Psilocin und Psilocybin neu generell verboten (vgl. Verzeichnis d BetmV-BAG). Dasselbe gilt für den Peyotl-Kaktus, aus dem Meskalin gewonnen werden kann und für die Stoffe 2C-B (Umgangsbezeichnung Nexus oder Bees) und 4-MTA (Umgangsbezeichnung Flatliner oder Goldeneagle). Seit dem 1. Januar 2002 fällt die BetmV-BAG in den Verantwortungsbereich von Swissmedic. Die Bezeichnung lautet neu Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV-Swissmedic). Die Rechtstexte sind zu finden auf http://www.bag.admin.ch/sucht/gesetze/d/index.htm oder www.swissmedic.ch. http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/812.121.2.de.pdf Bundesamt für Gesundheit, Medien und Kommunikation Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Auskunft: Swissmedic, Laurent Médioni, Tel. 031/322 02 76 BAG, Medien und Kommunikation, Tel. 031/322 95 05 |
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