Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz
in der Fassung vom 1.2.1998


Quelle: letztlich Bundesregierung
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ANLAGE I
Zu Paragraph 1 Abs. 1

(Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

Teil A - Numerisch geordnete Stoffe:

Die folgenden Substanzen wurden durch die Notverordnung vom 7.Oktober 1998 kurzfristig in Anlage I BtMG aufgenommen:

Teil B - Alphabetisch geordnete Stoffe:

Ausgenommen:

  1. deren Samen, sofern er nicht zu unerlaubtem Anbau bestimmt ist,
  2. wenn sie aus dem Anbau in Landern der Europ„ischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgefhrt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht bersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschlieálich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Miábrauch zu Rauschzwecken ausschlieáen,
  3. wenn sie als Schutzstreifen bei der Rbenzchtung gepflanzt und vor der Blte vernichtet werden

oder

  1. wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des õ 1 Abs. 4 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Untemehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschaferei, angebaut werden, diese Untemehmen die in õ 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgr”áe erreichen oder berschreiten und der Anbau ausschlieálich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgefhrt ist (Nutzhanf) -


  1. ohne am menschlichen oder tierischen K”rper angewendet zu werden, ausschlieálich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Bet„ubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht bersteigt, oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind
  2. oder

  3. besonders ausgenommen sind.




ANLAGE II
(Zu Paragraph 1 Abs. 1)

(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

  1. ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt, oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind
  2. oder

  3. besonders ausgenommen sind.




ANLAGE III
(Zu Paragraph 1 Abs. 1)

(Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

  1. ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind
  2. oder

  3. besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen - außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

danke harko

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